Zum Regressanspruch einer Versicherung bei Unfall wegen Liebeskummer


Liebeskummer war letztendlich der Grund, der zu diesem Rechtsstreit führte.

Die 20-jährige Tochter fuhr mit dem Auto ihrer Mutter in eine Diskothek im südlichen Landkreis Augsburg. Bereits vorher hatte sie mitbekommen, dass ihre Freundin ihr den Freund ausgespannt hatte. Zu allem Unglück erschienen die beiden dann auch noch zusammen in der Diskothek. Der jungen Frau reichte es und sie betrank sich. Danach wollte sie mit dem Auto heimfahren, kam aber nicht weit. Kurz nachdem sie gestartet war, fuhr sie mit einem Alkoholwert von fast 2 Promille gegen einen Baum am Straßenrand. Den herbeigerufenen Rettungssanitätern sagte sie noch, sie wolle sich umbringen. In strafrechtlicher Hinsicht wurde sie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzte der Mutter den Schaden am Auto von rund 1.300 Euro. Jetzt wollte sie aber das Geld von der Tochter entsprechend den Bedingungen im Versicherungsvertrag zurückhaben. Sie begründete es damit, dass diese den Unfall vorsätzlich und mit Absicht der Selbsttötung verursacht habe.

Die Klage der Versicherung vor dem Amtsgericht Augsburg hatte keinen Erfolg. Nach der entsprechenden Vorschrift im Versicherungsvertragsgesetz muss ein Familienangehöriger, der beim Versicherungsnehmer wohnt, nur dann den Schaden zurückzahlen, wenn er ihn vorsätzlich verursacht hat. Dies konnte die Versicherung aber nicht beweisen. Die Absicht, sich umzubringen äußerte die Tochter erst nach dem Unfall und nicht vorher. Es war auch nicht nachgewiesen, dass die von Liebeskummer geplagte Frau sich vorsätzlich betrank mit der vorgefassten Absicht, anschließend im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit Auto zu fahren. Nur fahrlässiges Handeln allein reicht eben nicht.

Die Berufung der Versicherung wurde vom Landgericht Augsburg zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 31.08.2016 (Az. 15 C 255/16) rechtskräftig.

 

Quelle: AG Augsburg, Pressemitteilung vom 17.07.2017 zum Urteil 15 C 255/16 vom 31.08.2016 (rkr)