Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können zu einer Steuerermäßigung führen. Nach der gesetzlichen Regelung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens um 1.200 Euro, der Aufwendungen. Versicherungsleistungen mindern den Ermäßigungsbetrag, wie der 13. Senat des FG Münster mit Urteil vom 06.04.2016 (Az. 13 K 136/15 E) entschieden hat.
Im Streitfall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setze, so der Senat, eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraus. Daran fehle es im Streitfall, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet habe. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Der Anspruch auf Schadensregulierung bestehe unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.06.2016 zum Urteil 13 K 136/15 vom 06.04.2016