Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen

Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung – Änderung des Abschnitts 12.16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

I. Vereinfachungsregelung zur Rechnungsausstellung
Nach dem BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I, S. 1439, sind Saunaleistungen, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Werden nach diesem Zeitpunkt Beherbergungsleistungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.

Zu Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, enthält Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Saunaleistungen, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht werden.

II. Änderung des Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 – IV C 5 – S-2332 / 15 / 10001 (2015/0581477) – geändert worden ist, in Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 1 nach dem fünften Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Nutzung von Saunaeinrichtungen;“.

III. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 ausgeführt werden.

 

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7243 / 07 / 10002-03 vom 21.10.2015