Mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 1 K 1939/12) hat der 1. Senat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. „Nickname“) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.
Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen.
Dem ist der 1. Senat des Finanzgerichts nun nicht gefolgt: Zwar hatte der Senat bereits mit Urteil vom 22.09.2010 (Az. 1 K 3016/08) entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. „objektiven Empfängerhorizont“ des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des „Nickname“) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bieterphase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.05.2014 zum Urteil 1 K 1939/12 vom 19.12.2013