Syndikusrechtsanwälte rückwirkend von Rentenversicherungspflicht befreit


Syndikusrechtsanwälte können von der Rentenversicherungspflicht auch für Zeiten vor dem gesetzlichen Stichtag (01.04.2014) befreit werden, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 06.11.2018, Az. S 24 R 565/18, nicht rechtskräftig).

Im konkreten Fall hatte eine Juristin eines Dülmener Unternehmens – daneben auch selbständig als Rechtsanwältin tätig – auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum vor April 2014 geklagt, da in diesem Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht insbesondere verfassungsrechtlich begründet. Würde diese weitergehende Befreiungsmöglichkeit verneint, würden alleine diejenigen Unternehmensjuristen profitieren, deren Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform Beiträge an das Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten.

Quelle: SG Münster, Pressemitteilung vom 12.11.2018 zum Urteil S 24 R 565/18 vom 06.11.2018 (nrkr)