Schule ist kein Arbeitsplatz i. S. d. Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen


Die Schule ist kein Arbeitsplatz im Sinne der Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen.

Der Kläger aus Zwickau hatte bei einer Münchner Versicherung einen Reiserücktrittsversicherungsvertrag abgeschlossen. Die im Rahmen des Vertrages mitversicherte minderjährige Tochter des Klägers, Luca Sophie, hatte sich für das parlamentarische einjährige Patenschafts-Programm 2016-17 beworben, jedoch zunächst am 19.11.2015 eine Absage erhalten. Nach Erhalt dieser Absage buchte der Kläger unter anderem auch für seine Tochter für den 23.09.2016 einen Flug von Dresden über Frankfurt am Main nach San Francisco und einen Rückflug für den 09.10.2016 von San Francisco über München nach Dresden. Mit Schreiben vom 10.02.2016 wurde ihm dann aber mitgeteilt, dass die Tochter nunmehr doch an dem Patenschafts-Programm mit Beginn am 11.08.2016, also zeitlich vor den gebuchten Flügen, teilnehmen könne. Nunmehr mussten die Flüge für die Tochter storniert werden. Der Kläger stellte der beklagten Versicherung die Stornierungskosten in Höhe von 887,62 Euro in Rechnung. Diese weigerte sich zu zahlen.

Der Kläger ist der Auffassung, es liege ein Versicherungsfall vor. Die minderjährige Tochter habe sich zum Zeitpunkt der Reisebuchung in der Schulausbildung befunden. Insoweit stehe der Schulbesuch einem Arbeitsplatz gleich. Denn bei der Teilnahme an der Schulausbildung handele es sich um eine Pflicht des minderjährigen Kindes, sein Arbeitsplatz sei die Schule, die das Zentrum seiner Beschäftigung bilde. Bei der Teilnahme an dem Patenschafts-Programm liege somit ein Arbeitsplatzwechsel vor, weshalb die Beklagte einstandspflichtig sei.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab, da der Schulwechsel der Tochter des Klägers keinen Versicherungsfall darstelle.

Die Fälle, in denen Versicherungsschutz bestehe, seien in den Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich und abschließend benannt.

Unter Punkt 1.e der allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es: „Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson (…).“

„Ein solcher Arbeitsplatzwechsel der Tochter des Klägers liegt hier nicht vor. Auch wenn der Schulbesuch verpflichtend sein mag, so ist die Schule kein Arbeitsplatz des Schülers. Der Schulbesuch dient vielmehr dem Verschaffen einer Ausbildung, aufgrund derer eine Lehre oder ein anderweitiger Arbeitsplatz gesucht werden kann. Diese Vorbereitung mag zwar die Grundlage für das Erlangen eines Arbeitsplatzes sein, ist aber nicht mit einem solchen gleichzusetzen. Ein Schulwechsel oder die Inanspruchnahme eines Stipendiums mit der Teilnahme am Patenschafts-Programm stellt daher keinen Arbeitsplatzwechsel dar“, so das Urteil.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: VAG München, Pressemitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 273 C 2376/17 vom 29.03.2017 (rkr)