Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat am 19. November 2014 entschieden, dass sich der in § 3 Nr. 13 EStG genannte Begriff „Reisekostenvergütung“ nach den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen bestimmt (Az. 5 K 65/13, veröffentlicht in EFG 2015, 452).
Hintergrund war die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer an einer Kreisfeuerwehrschule. Der Beklage versagte die Anwendung des § 3 Nr. 13 EStG mit der Begründung, dass der Kläger keine Geschäftsreisen im Sinne des (steuerlichen) Reisekostenbegriffs durchführe, da sein Wohnort in Y und er regelmäßig als Ausbilder in der Kreisfeuerwehrschule X tätig sei.
Der Senat stellt mit der Entscheidung klar, dass zwischen dem steuerlichen und dem sonstigen öffentlich-rechtlichen Reisekostenbegriff zu unterscheiden sei, und dass sich der Begriff „Reisekostenvergütung“ i. S. des § 3 Nr. 13 EStG aus den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen ableite. Allerdings, so die Entscheidung, sei die Erstattung i. S. d. § 3 Nr. 13 EStG nur insoweit steuerfrei, als sie der Abgeltung eines Aufwands diene, der als Werbungskosten anzugsfähig wäre, wenn ihn der Arbeitnehmer selbst zu tragen hätte. In Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 EStG kürzte der Senat die vom Kläger geltend gemachte Reisekostenerstattung, weil im Urteilsfall die abzugsfähigen Betriebsausgaben auf die Entfernungspauschale beschränkt wären.
Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 58/14 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.04.2015 zum Urteil 5 K 65/13 vom 19.11.2014 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 58/14)