Mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2014 (Az. 2 K 272/12, veröffentlicht in EFG 2015, 33) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Die Kläger begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 Euro als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG. Ein amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wurde weder vor den Operationen noch danach eingeholt. Aus einem fachärztlichen Gutachten ergab sich die Diagnose „schmerzhaftes Lipödem der Beine Stad. II (Mb. Derkum)“.
Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde. Das sei aber gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 erforderlich, denn es handele sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. In diesem Sinne hätten bereits das OVG Lüneburg (Urteil vom 22.01.2013 5 LB 50/11, juris – keine Beihilfe) und auch das BSG (Urteil vom 16.12.2008 B 1 KR 11/08 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 m. w. N.) erkannt.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 68/14 geführt.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.01.2015 zum Urteil 2 K 272/12 vom 01.10.2014 (nrkr – BFH-Az.: VI R 68/14)