Krankenkasse muss nicht für Gesundheitstourismus in der Türkei aufkommen


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Borreliose in Deutschland gut behandelbar ist. Hierfür ist es nicht erforderlich, zu Ärzten in die Türkei zu reisen.

Geklagt hatte ein 40-jähiger, türkischstämmiger Mann aus dem Landkreis Vechta, der vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen wurde. Kurz vor Weihnachten 2014 reiste er in die Türkei und ließ dort die schmerzhafte Borreliose-Symptomatik behandeln. Nach seiner Rückkehr im Januar legte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche Rechnungen (umgerechnet ca. 860 Euro) zur Erstattung vor. Diese lehnte eine Zahlung ab, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre und kein Notfall vorgelegen habe. Außerdem habe der Kläger keine vorherige Zustimmung der Kasse zur Auslandsbehandlung beantragt.

Hiergegen brachte der Kläger vor, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr zu seinen Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er halbwegs schmerzfrei geworden. Die entstandenen Kosten seien relativ gering und er mache schließlich auch keine weiteren Auslagen geltend, wie z. B. Fahrt- und Flugkosten.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle. Eine Borreliose könne in Deutschland jedoch gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos austherapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner unmittelbaren Wohnortnähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe. Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kostenerstattung auslösen. Ferner liege bei einer geplanten Behandlung auch kein medizinischer Notfall vor.

Die vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse hat das Gericht auch nicht – wie der Kläger meint – als unnötige Förmelei bewertet, sondern als notwendige Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung. Denn ein vorheriger Antrag hätte insbesondere eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland erst ermöglicht.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 09.10.2017 zum Urteil L 16 KR 284/17 vom 21.09.2017