Hinzuweisen ist ergänzend, dass die Entscheidung zu der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage ergangen ist. Der Gesetzgeber hat auf die geänderte Rechtsprechung des BFH mit einem sog. „Nichtanwendungsgesetz“ reagiert. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG sind ab 2013 Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Der 2. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist -neben weiteren mit identischem thematischem Bezug – beim BFH unter dem Az. VI R 29/15 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2015 zum Urteil 2 K 256/12 vom 18.03.2015 (nrkr)