Wer sich zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, der riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 12. April 2017 – 3 Sa 202/16).
Der Kläger war für die Beklagte, ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation, seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Daneben beteiligte er sich mit 50 % an einer anderen Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat u. a. Aufträge für die Beklagte durchgeführt. Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe.
Die Kündigungsschutzklage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führt. Bei einer 50-Prozent-Beteiligung ist dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier mit Stimmenmehrheit – gefasst werden müssen. Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, stand in Konkurrenz zur Beklagten. Sie hat ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber der Beklagten erbracht, sondern sie auch über ihren Internetauftritt am Markt Dritten angeboten. Dass der Kläger den Inhalt des Internetauftritts mit Nichtwissen bestreitet, reicht nicht aus. Aufgrund seines gesellschaftsrechtlichen Einflusses war er in der Lage, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Das Fehlverhalten wog – gerade auch wegen andernfalls möglicherweise zu zahlender Karenzentschädigung für das von der Beklagten nicht mehr gewollte nachvertragliche Wettbewerbsverbot – so schwer, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten war.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.07.2017 zum Urteil 3 Sa 202/16 vom 12.04.2017 (rkr)