Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat gegen eine Klägerin entschieden, die im Streitjahr 2004 aufgrund ihres Studiums Werbungskostenüberschüsse hatte und im Jahr 2013 noch einmal die Feststellung ihrer Verluste begehrte.
Die Klägerin absolvierte das Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung. Im Streitjahr hatte sie neben geringfügigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ihr Studium von über 10.000 Euro. Das Finanzamt zog von den Einnahmen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab und kam so zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 Euro. Die geltend gemachten Aufwendungen behandelte es als Ausbildungskosten, die es in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigte, was zu einem negativen zu versteuernde Einkommen führte. Die von der Klägerin eingereichte Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ließ das Finanzamt unbeschieden. Nachdem der im Jahr 2013 von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags auf den 31.12.2004 wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt worden war, wandte sie sich an das Finanzgericht.
Der 3. Senat hat ihre Klage abgewiesen. Ein verbleibender Verlustabzug sei gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6, 2. Halbsatz EStG, § 181 Abs. 5 AO für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Der 3. Senat hat entschieden, dass es nicht pflichtwidrig ist, wenn dem Finanzamt Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung bekannt waren, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigte. Die Regelung zur Verlängerung der Feststellungsfrist habe nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens abzunehmen. Insoweit gelte nichts anderes als bei der Änderungsvorschrift des § 173 AO, die (auch) nicht dazu diene, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet werde, sich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Rechtslage eintrete, aufgrund der eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheine. Im vorliegenden Fall habe es im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, die entsprechenden Anträge zu stellen. Zwar habe sie mangels Beschwer den Einkommensteuerbescheid 2004 nicht anfechten können. Sie habe jedoch die Möglichkeit gehabt, im Hinblick auf den nicht beschiedenen Antrag auf Verlustfeststellung einen Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einzulegen, um dadurch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO zu erreichen.
Das Gericht hat in seinem Urteil vom 05.02.2015, 3 K 201/14, die Revision nicht zugelassen.
Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2015 zum Urteil 3 K 201/14 vom 05.02.2015