Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat – jedenfalls für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes – angenommen, dass sich das Finanzamt zu Recht auf die hier einschlägige Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes berufen habe. Insbesondere Vertrauensschutzaspekte stünden der Nachbelastung von Umsatzsteuer nicht entgegen, da diese durch die Neuregelung eingeschränkt seien. Hierin dürfte auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegen. Vielmehr habe der Gesetzgeber das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit in noch zulässiger Weise zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt. Das Gesetz eröffne der Antragstellerin insbesondere die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten; dieses sei nach summarischer Prüfung – unabhängig von der Werthaltigkeit des Anspruchs – zur Annahme der Abtretung verpflichtet.
Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 (Az. 5 V 5026/15), das die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bezweifelt. Daher hat das Finanzgericht Düsseldorf die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Problematik ist für die Baubranche von großer Bedeutung.
Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.09.2015 zum Beschluss 1 V 1486/15 A (U) vom 31.08.2015