Die Wetterkapriolen der vergangenen Wochen haben in einigen Landesteilen für überflutete Keller gesorgt oder Wohnungen unter Wasser gesetzt. Bei den Aufräumarbeiten kommen nun die Schäden ans Tageslicht. Springt die Versicherung nicht ein, können Steuerzahler die Kosten für Ersatzbeschaffungen zumindest bei der Steuer absetzen. Entsprechende Belege und Quittungen sollten aufbewahrt werden.
Private Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wichtig ist dies vor allem für diejenigen, die aufgrund der starken Regenfälle im Juli 2017 Einbußen an Haus, Wohnung oder anderen Gegenständen hinnehmen mussten und deren Schäden nicht von der Versicherung ausgeglichen werden. Über die Steuer kann dann zumindest ein Teil des Schadens ersetzt werden. Abgesetzt werden können die selbstgetragenen Kosten etwa für die Reparatur des Hauses, die existenznotwendige Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung. Entsprechende Rechnungen und Belege sollten zum Nachweis aufbewahrt werden. Zahlt die Versicherung, kann allenfalls der Selbstbehalt von der Steuer abgesetzt werden.
Vermieter, die aufgrund der Hochwasserschäden hohe Mietausfälle verzeichnen, können für das Jahr 2017 gegebenenfalls einen Grundsteuererlass beantragen. Voraussetzung ist, dass die Mieterträge mindestens 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag der Immobilie zurückgeblieben sind. Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 31. März bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt beantragt werden. Da dieser Termin im kommenden Jahr auf den Ostersamstag fällt, hat der Antrag sogar bis Dienstag, 3. April 2018, Zeit.
Besonders betroffen von den starken Regenfällen waren Teile von Niedersachsen. In Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium werden betroffenen Bürgern und Unternehmen dort Verfahrenserleichterungen zum Beispiel bei den Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gewährt. Zudem gilt ein vereinfachter Nachweis für Spenden an Hochwassergeschädigte. Details enthält ein Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 28. Juli 2017, das auf der dortigen Internetseite abgerufen werden kann.
Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 08.08.2017