Ein gutes Jahr ist vergangen, seit die OFD Rheinland sowie die OFD Münster zwei gleichlautende Verfügungen veröffentlichten, in denen sie sich zur Maßgeblichkeit niedrigerer handelsrechtlicher Bilanzwerte im Rahmen der steuerlichen Rückstellungsberechnung äußerten. Darin vertreten die Oberfinanzdirektionen folgende Rechtsauffassung:
„[…] der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag ist für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auch dann maßgeblich, wenn der Ausweis der Rückstellung in der Handelsbilanz niedriger als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende Wert ist.“
Die neue Auffassung wirkt sich insbesondere auf Sachleistungsverpflichtungen, wie beispielsweise auf Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen oder Rekultivierungsrückstellungen, aus.
Trotz weitreichender Kritik (siehe u. a. Stellungnahme S 15/12 des DStV) ist die Finanzverwaltung dieser OFD-Auffassung mittlerweile gefolgt und hat im Rahmen der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) folgende Ergänzung in R 6.11 Abs. 3 EStR aufgenommen:
„Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen darf die Höhe der Rückstellungen in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten.“
Eine plausible Begründung hierfür findet sich nicht. Im Gegenteil: Die BR-Drucksache 681/12 führt vielmehr drei zutreffende Punkte auf, die ausdrücklich gegen die – ursprünglich unter R 5.7 Abs. 1 EStR geplante – Regelung einer Bewertungsobergrenze der handelsrechtlichen Bilanzansätze für Rückstellungen in der Steuerbilanz sprechen. Dies hatte zur Folge, dass die Aussage zumindest an dieser Stelle der Einkommensteuer-Richtlinien gestrichen wurde.
Unklar ist jedoch, warum die Regelung an anderer Stelle (R 6.11 Abs. 3 EStR) – wenn auch in modifizierter Form – wieder aufgegriffen wird.
Die positive Abwandlung bezieht sich dabei auf die durch die Teilauflösung der steuerlichen Rückstellung entstehenden Auflösungsgewinne. Wurde die Rückstellung bereits in dem vor dem 1. Januar 2010 endenden Wirtschaftsjahr passiviert, muss der Gewinn aus der Rückstellungauflösung gemäß R 6.11 Abs. 3 S. 2 EStR demnach nicht sofort steuerwirksam erfasst werden. Vielmehr kann die Gewinnauswirkung mittels Bildung einer steuerfeien Rücklage über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt werden. Konkret ist die steuerliche Gewinnrücklage somit in den Folgejahren zu mindestens 1/15 gewinnerhöhend aufzulösen.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 05.08.2013