Erbschaftsteuer: Anzeigepflicht von Konten in Zweigniederlassung eines anderen Mitgliedstaats, obwohl dortiges Bankgeheimnis dies untersagt

Der EuGH entschied am 14.04.2016 in dem deutschen Vorabentscheidungsverfahren C-522/14, in dem er prüfen sollte, inwiefern § 33 Abs. 1 ErbStG gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstößt. Die genannte Bestimmung im ErbStG sieht eine Anzeigepflicht von Kreditinstituten vor, Informationen zu Vermögenswerten von verstorbenen Kunden an die zuständige Finanzbehörde für die Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer zu übermitteln.

Im vorliegenden Verfahren hatte die Sparkasse Allgäu gegen die Aufforderung des Finanzamtes Kempten geklagt, ihm für die Zeit ab 01.01.2001 Informationen über in ihrer Zweigstelle in Österreich geführte Konten von Personen zur Verfügung zu stellen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland Steuerinländer waren. Die Sparkasse verwehrte diese Informationen mit dem Hinweis auf das in Österreich geltende Bankgeheimnis.

Der EuGH entschied, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten Mitgliedstaat Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.

 

Quelle: EuGH, Urteil C-522/14 vom 14.04.2016