Die Beteiligten stritten um die Gewerbesteuerpflicht. Die Klägerin arbeitete nach Ausbildung zur Bürokauffrau und zweijähriger höherer Handelsschule 16 Jahre lang für eine Krankenkasse im Bereich der Altersversorgung. Ab dem Jahr 2000 war sie als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten „Gesetzliche Rentenversicherung“ und „Versorgungsausgleichsrecht“ nichtselbständig tätig. Im Jahr 2004 erhielt sie die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich eines Rentenberaters. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht zugelassen.
Seit dem Jahr 2009 ist die Klägerin selbständig tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Versorgungsausgleichsrecht. Die Klägerin erklärte ihre Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Hingegen setzte das beklagte Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Die Klage, mit der sich die Klägerin auf die Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit der eines Steuerberaters berufen hatte, blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf erzielt die Klägerin keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da sie keinen Beruf ausübt, der dem Katalogberuf des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist.
Der Beruf des Rentenberaters sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausbildung nicht vergleichbar. Während das rechtswissenschaftliche Studium verschiedene Kernbereiche umfasse, sei die Ausbildung der Klägerin durch eine hochgradige Spezialisierung gekennzeichnet. Die Klägerin dürfe nur in einem eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden.
Zudem sei der Beruf des Rentenberaters nicht dem des Steuerberaters oder -bevollmächtigten ähnlich, da eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Aufgabennähe fehle. Bei der Rentenberatung handele es sich nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung, sondern um eine andere Spezialisierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe, mithin um ein eigenständiges verselbständigtes Berufsbild, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher Beruf anzusehen sei.
Schließlich liege auch keine sonstige selbständige Tätigkeit vor. Der Beruf des Rentenberaters sei den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit) nicht ähnlich.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.01.2017 zum Urteil 2 K 3950/14 vom 31.08.2016