Sowohl die darin formulierten verschärften Dokumentationspflichten, Vergütungshöchstgrenzen als auch die generelle Ablehnung der Umsatzsteuerbefreiung bei Zahlung pauschaler Vergütungsleistungen sind mit erheblichem Mehraufwand für Ehrenamtler sowie Vereine, Verbände und Organisationen verbunden. Infolge der weitreichenden Bedeutung dieser neuen Verwaltungsanweisung hatte sich der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) Hans-Christoph Seewald mit Schreiben vom 15.02.2012 (Stellungnahme S 01/12) an Bundesfinanzminister Dr. Schäuble gewandt.
Nach einer ersten Verschiebung der Anwendung der Neuregelungen zu § 4 Nr. 26b UStG auf Umsätze, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden, legte das BMF im zweiten Schritt nun den Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens vor. Hierzu hat sich der DStV erneut mit Schreiben vom 24.08.2012 gegenüber dem BMF geäußert und regt in seiner Stellungnahme S 11/12 weitere Änderungen an.
Zwar sind die im überarbeiteten BMF-Schreiben enthaltenen Klarstellungen grundsätzlich zu begrüßen. Dennoch genügen die bisherigen Anpassungen nach Auffassung des DStV nicht, um eine sichere, praktische Umsetzung der Neuregelungen zu gewährleisten. Demgemäß hat der DStV in seiner Stellungnahme unter anderem folgende Punkte aufgegriffen, die es seitens des BMF zu überarbeiten gilt:
- Aufnahme einer allgemeingültigeren Definition des Begriffs „Auslagenersatz“ sowie Ergänzung weiterer wesentlicher Beispiele, wie u.a. Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungsgelder etc.
- Möglichkeit zur Berücksichtigung höherer angemessener Beträge bei Erstattung pauschalierter Kosten
- Möglichkeit einer vereinfachten Nachweisführung über einen repräsentativen Zeitraum zur Dokumentation des tatsächlichen Zeitaufwands
Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 27.08.2012