Nicht jede eklatante Ertragsminderung eines vermieteten Objekts rechtfertigt Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA). Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Januar 2013 (Az. 11 K 4248/10) entschieden. Die Klägerin vermietete ein Ladenlokal an ein Discounthandelsgeschäft und zwei kleinere Ladenlokale im selben Objekt an andere Mieter.
Nachdem der Mietvertrag mit dem Hauptmieter beendet wurde, machte die Klägerin eine AfaA geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Die Klägerin trug vor, dass es ihr erst nach einem Jahr gelungen sei, das größere Ladenlokal wieder zu vermieten, allerdings unter Mieteinbußen von etwa 80%. Wegen der Größe, der Lage und des Zuschnitts sei eine höhere Miete nicht erzielbar. Das Objekt sei auf die Bedürfnisse des Hauptmieters zugeschnitten gewesen und sei wegen der veränderten Anforderungen des Marktes nicht mehr für eine Vermietung an einen Discounter bzw. Verbrauchermarkt geeignet.
Das Gericht wies die Klage ab. Selbst erhebliche Rentabilitätsminderungen rechtfertigten grundsätzlich keine AfaA. Die geänderten Anforderungen an den Discounthandel stellten kein außergewöhnliches Ereignis dar, das zu einer Nutzungseinschränkung des Objekts führe, da sich in allen Branchen typischerweise die Anforderungen änderten. Zudem sei jedes Mietobjekt in seiner Gestaltung auf einen bestimmten Kundenkreis zugeschnitten. Die Mieteinbußen, die teilweise aus Lage und Zuschnitt des Objekts selbst und teilweise aus der Entwicklung des Marktes resultierten, reichten für eine AfaA nicht aus. Tatsächlich habe die Klägerin das Objekt auch wieder vermieten können, wenn auch zu einem deutlich niedrigeren Preis.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.03.2013 zum Urteil 11 K 4248/10 vom 24.01.2013