Diese unterwarf das Finanzamt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19 %, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien.
Dem folgte der 12. Senat nicht und gewährte die Steuerermäßigung. Die Klägerin lese nicht nur, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.
Der 12. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Hiernach unterliegt der Umsatz aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.10.2012 zum Urteil 12 K 1967/11 vom 30.08.2012