Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle im Ausland, die dort – anders als in Deutschland – nicht verboten ist, können steuerlich nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11. Februar 2015 entschieden (Az. 2 K 2323/12).
Die in ihrer Fruchtbarkeit eingeschränkte Klägerin hatte sich in Spanien einen Embryo in die Gebärmutter einsetzen lassen, der durch die künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle mit dem Samen ihres Ehemannes entstanden war. Die hierfür aufgewendeten Kosten machte sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend. § 33 des Einkommensteuergesetzes setzt hierfür voraus, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dies bei Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – grundsätzlich der Fall. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die der Heilung einer Krankheit dienen. In jüngerer Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung, also eine solche mit fremdem Samen, als Krankheitskosten anerkannt, die zu einer steuermindernden außergewöhnlichen Belastung führen. Er stellt allerdings darauf ab, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sei.
Dem Argument der Klägerin, dass der bei ihr unter bester fachärztlicher Betreuung vorgenommene Eingriff in Spanien zulässig sei und sie selbst sich nach den Regelungen des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht strafbar gemacht habe, ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die durchgeführten Maßnahmen in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellt sind und deshalb nicht den Berufsordnungen der zugelassenen Ärzte entsprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin persönlich von einer Strafe befreit wäre. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine eindeutige Wertentscheidung getroffen, die im Steuerrecht zu beachten sei. Europäisches Recht stehe dem nicht entgegen, weil sowohl das Einkommensteuerrecht als auch das Strafrecht in die nationale Gesetzgebungskompetenz fielen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 20/15 anhängig.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.04.2015 zum Urteil 2 K 2323/12 vom 11.02.2015 (nrkr – BFH-Az.: VI R 20/15)