Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 6. Mai 2015 (Az. 1 K 3408/13), dass Aufwendungen für Pferde den Gewinn nicht mindern dürfen.
Der Kläger erzielt Einnahmen aus Leistungen in Zusammenhang mit Pferden. Er besitzt mehrere Pferde. Familienangehörige des Klägers nehmen an Reitturnieren teil. Der Kläger machte in den Streitjahren 2004 bis 2006 Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden (ohne Aufwendungen für Turnierbesuche) als Betriebsausgaben geltend und minderte dadurch seinen Gewinn. Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben.
Nach Auffassung des 1. Senats sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für Aufwendungen zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Das Abzugsverbot betreffe im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dazu gehörten Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienten. Im Streitfall seien die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Klägers. Der Kläger könne seine Leistungen auch ohne die Pferde erbringen. Im Übrigen finanziere der Kläger das Hobby von Familienmitgliedern. Infolgedessen seien die Aufwendungen für den Unterhalt der Pferde nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.09.2015 zum Urteil 1 K 3408/13 vom 06.05.2015