Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Az. 1 K 1231/13), dass eine vom Finanzamt zu Unrecht an den Insolvenzverwalter ausgezahlte Vergütung (Eigenheimzulage) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht vom früheren Insolvenzverwalter, sondern vom vormaligen Insolvenzschuldner zurückzufordern ist. Das Gericht ließ die Revision zu.
Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung erworben, die er zunächst mit seinen Kindern bewohnte. Infolgedessen setzte das Finanzamt Eigenheimzulage fest. Sodann wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder bestellt. Der Kläger zog mit seinen Kindern im Jahr 2010 aus der Wohnung aus. Die Wohnung wurde im Jahr 2011 veräußert. Der Treuhänder vereinnahmte die Eigenheimzulage für 2011 und beglich damit Kosten des Klägers als Insolvenzschuldner.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens teilte der Kläger dem Finanzamt mit, er sei 2010 aus der Wohnung ausgezogen. Daraufhin forderte das Finanzamt von ihm die Eigenheimzulage für 2011 zurück.
Nach Auffassung des 1. Senats durfte das Finanzamt die Eigenheimzulage für 2011 vom Kläger zurückfordern, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für 2011 nach dem Auszug des Klägers nicht mehr erfüllt sind. Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts richte sich gegen den Leistungsempfänger. Dies sei derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Dies sei der Kläger. Der Treuhänder habe für ihn als gesetzlichen Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehandelt. Einer Rückforderung stünden insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Die Insolvenzmasse sei ohne rechtlichen Grund bereichert worden. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe der Kläger als vormaliger Insolvenzschuldner für die Verbindlichkeiten einzustehen. Das Finanzamt sei kein Insolvenzgläubiger, da dessen Rückforderungsanspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet gewesen sei. Die Forderung des Finanzamts sei erst mit dem Bescheid über die Rückforderung von Eigenheimzulage nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung geführt habe (Auszug aus der Wohnung), sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.09.2015 zum Urteil 1 K 1231/13 vom 01.07.2015