Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter bei fehlender rechtlicher Vaterschaft grundsätzlich nur ausgesprochen darf, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Möglicher leiblicher Vater kann dabei auch ein Samenspender sein.
Die Antragstellerin und die Mutter des Kindes sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer „privaten“ Samenspende gezeugt worden und wurde im November 2010 geboren. Die Lebenspartnerin der Mutter hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters allerdings nicht vorgelegt und hierzu erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.
Das Amtsgericht hatte den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Das Kammergericht hatte die dagegen gerichtete Beschwerde der Lebenspartnerin zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgte.
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann als rechtlicher Vater anzusehen ist, gilt insoweit als Vater, wer glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.* Darunter fällt nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch ein Samenspender, da es auch in dessen grundrechtlich geschütztem Interesse liegen kann, in die Elternstellung einrücken zu können, und vom Gesetz verhindert werden soll, dass diese Möglichkeit durch eine nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird. Der leibliche Vater ist allerdings im Gegensatz zum rechtlichen Vater nicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen, so dass seine Einwilligung nur erforderlich ist, wenn er von seiner Beteiligungsmöglichkeit auch Gebrauch macht. Die Möglichkeit der Beteiligung setzt aber voraus, dass dieser von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Dementsprechend ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einwilligungsberechtigung des leiblichen Vaters nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft – auch gegen den Willen der Mutter (§ 1600d BGB**) – geltend zu machen. Etwas anderes gilt dann, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sog. anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist. Unabhängig davon ist eine Einwilligung und damit in Fällen wie dem vorliegenden auch eine Unterrichtung des leiblichen Vaters entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB). Liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, so ist das Familiengericht verpflichtet, den leiblichen Vater vom Adoptionsverfahren zu benachrichtigen. Wird dies dadurch vereitelt, dass der Annahmewillige die Angabe des ihm bekannten leiblichen Vaters verweigert, ist die Adoption abzulehnen.
Da das Amtsgericht und das Kammergericht die Anforderungen an die Adoption zu hoch angesetzt und in jedem Fall eine Einwilligung des leiblichen Vaters verlangt hatten, war die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Damit wird der Antragstellerin Gelegenheit gegeben Angaben zum leiblichen Vater nachzuholen, um eine Ablehnung der Adoption zu vermeiden.
Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 27.03.2015 zum Beschluss XII ZB 473/13 vom 18.02.2015