Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII.
Mit dieser Abgrenzungsfrage hat sich der 2. Senat des FG in einem Urteil vom 27. Februar 2019 (Az. 2 K 8/19) auseinandergesetzt.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine aus Ehegatten bestehende GbR, in ihrem Haus bis zu sechs Pflegekinder aufgenommen. Die Beteiligten stritten darüber, ob die gezahlten Pflegegelder aufgrund einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei waren oder es sich um eine steuerpflichtige Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII handelte.
Für den Senat stand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war: der Dienstleistungsvertrag war mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden. Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch – durchaus wechselnde – angestellte Erzieher erbracht werde, seien die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Streitfalls möglicherweise eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen habe, schlösse dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend aus. Denn der BFH habe ausdrücklich offengelassen, ob bei Mischformen eine Anwendung der Befreiungsnorm in Betracht zu ziehen sein könne (BFH-Urteil vom 5. November 2014 Az. VIII R 29/11, BStBl II 2017 S. 432 Rnr. 62).
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 2 K 8/19 vom 27.02.2019 (rkr)