BdSt, Mitteilung vom 16.03.2020
Ein erstes Maßnahmenpaket der Bundesregierung ist geschnürt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie in Deutschland abzufedern. Dort sind einige Punkte im Steuerrecht erhalten, die der Bund der Steuerzahler gefordert hatte. Wir sagen aber: In einem zweiten Schritt müssen jetzt weitere Punkte folgen! Der Bund der Steuerzahler macht deutlich: Vor allem Solo-Selbständige und kleine Mittelständler brauchen ein weiteres Entgegenkommen der Politik. Wir zeigen, was jetzt möglich ist und was noch kommen sollte.
1. Der Bund der Steuerzahler informiert: Das können Sie jetzt tun!
Erste wichtige Schritte sind nun getan: So können Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Dies lässt sich etwa mit einem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen wie Restaurants, Kneipen, Discotheken etc., nachweisen. Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Gewerbetreibende sollten auch an einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen denken. Dafür ist die Gemeinde zuständig.
Zudem sollen Steuern gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob dies auch für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer gilt, bleibt abzuwarten. Bei dieser Steuerart ist das Finanzamt naturgemäß sehr streng, weil es sich um sogenannte durchlaufende Posten für den Betrieb handelt.
Darüber hinaus sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.
2. Der Bund der Steuerzahler fordert: Weitere Maßnahmen müssen folgen!
An dieser Stelle formulieren wir Maßnahmen, die den Steuerzahlern etwas Luft verschaffen. Darüber hinaus sollten aber weitere Schritte folgen.
Ladenkassenumstellung verschieben: So sollte die für Herbst geplante Umstellung der Ladenkassen verschoben werden: Eigentlich müssen alle Geschäfte, die eine elektronische Registrierkasse einsetzen, bis Ende September eine Kasse mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung einsetzen. Die Kosten für den Kassenkauf bzw. die Nachrüstung sind nicht ganz trivial. Deshalb sollte die Pflicht auf Mitte kommenden Jahres verschoben werden. Das entlastet insbesondere die Gastronomie und Einzelhändler, denen jetzt die Umsätze wegbrechen. Wichtig: Eine nur kurzzeitige Verschiebung nützt auch nichts, denn im Weihnachtsgeschäft werden die betroffenen Branchen einiges aufholen wollen – dann wäre eine Kassenumstellung fehl am Platz.
Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer erlauben: Auch bei der Umsatzsteuer muss nachgesteuert werden. So sollte die Ist-Versteuerung auf das europarechtlich zulässige Maß ausgeweitet werden. Bislang können nur Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 600.000 Euro diese Möglichkeit nutzen. Unternehmen mit höheren Umsätzen haben diese Chance nicht, selbst wenn sie nur geringe Gewinne einfahren. Der Vorteil bei der Ist-Besteuerung: Die Umsatzsteuer entsteht erst, wenn die Kunden oder Auftraggeber ihre Rechnung bezahlen. Die Steuer muss also – anders als bei der Sollversteuerung – nicht vorfinanziert werden. Gerade wenn Zahlungen von Kunden ausbleiben, ist die vorfinanzierte Umsatzsteuer nicht zu stemmen.
Keine belastenden Maßnahmen: Zudem sollten Gesetzgeber und Finanzverwaltung bei anstehenden Gesetzesverfahren darauf achten, keine belastenden oder bürokratischen Maßnahmen einzuführen. Die Wirtschaft wird wohl noch einige Monate brauchen, um die Corona-Auswirkungen zu verarbeiten.
Quelle: BdSt