Ein Anspruch gegen die private Pflegeversicherung auf einen Kostenzuschuss für einen Treppenlift besteht nicht, wenn damit nicht das individuelle Wohnumfeld verbessert wird. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 28.05.2019 (Az. S 14 P 9/17) entschieden.
Die 1946 geborene Klägerin bewohnt ein Einfamilienhaus. Sie ist wegen einer Schädigung des Rückenmarks (sog. Myelopathie) bei zervikaler Spinalkanalstenose stark bewegungseingeschränkt. Darüber hinaus bestehen eine Hüftarthrose, ein multifaktorielles Schmerzsyndrom sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II. Die Klägerin ist u. a. mit zwei Elektrorollstühlen versorgt, einmal zur Nutzung im Keller sowie einmal zur Nutzung im Erdgeschoss und außer Haus. Sie erhält nach Überleitung aus der Pflegestufe III seit dem 01.01.2017 Leistungen nach dem Pflegegrad 4. Der Keller ist nur durch eine steile Treppe erreichbar. Dort befinden sich ein einmal täglich für 15 Minuten genutzter Massagesessel, eine an der Decke fest installierte Hängeschaukel sowie ein Fahrradergometer.
Im Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der beklagten privaten Pflegeversicherungsgesellschaft einen Zuschuss für einen Treppenlift, um den im Keller befindlichen Massagesessel sowie die Hängeschaukel leichter erreichen zu können.
Dies lehnte die Versicherung nach Einholung von zwei Gutachten ab. Der Treppenlift führe nicht zu einer nennenswerten Erleichterung der Pflege. Die Klägerin ließ den Treppenlift im April 2016 ungeachtet dessen zu einem Preis von 5.500 Euro einbauen und machte diesen Betrag klageweise gegenüber ihrer Versicherung geltend mit der Begründung, die häusliche Therapie durch die Nutzung des Massagesessels und der Hängeschaukel trage zur Linderung ihrer Beschwerden bei. Andere Heilmittelversorgungen kämen aufgrund ihrer Bewegungseinschränkungen nicht in Betracht oder hätten abgebrochen werden müssen. Der Einbau des Treppenlifts in den Keller bedeute für sie einen erheblichen Zuwachs an selbständiger Lebensführung.
Vor dem Sozialgericht Osnabrück hatte die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das Gericht sah die erforderlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 MB/PPV 2015 für die Bezuschussung der Kosten für behinderungs- und pflegebedingte bauliche Maßnahmen als nicht erfüllt an. Nach dieser Regelung können nachrangig finanzielle Zuschüsse gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst eigenständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird.
Die vom Sozialgericht Osnabrück beauftragten Sachverständigen haben übereinstimmend dargelegt, dass die von der Klägerin im Keller des Hauses durchgeführten Massagen im Massagesessel sowie das Verbleiben in der von der Decke hängenden Deckelschaukel keine Maßnahmen der häuslichen Pflege darstellen. Der bloße Umstand, dass die durchgeführten Maßnahmen subjektiv zur Linderung der Beschwerden der Klägerin beitragen und damit ihrer Gesunderhaltung dienen, ändert daran nichts.
Ferner hat das Sozialgericht auch darauf verwiesen, dass der Einbau eines Treppenlifts keine möglichst selbständige Lebensführung der Klägerin wiederherstellt. Denn gemeint sind in diesem Zusammenhang nur elementare Belange der Lebensführung. Außerdem ist erforderlich, dass die Pflegeperson unabhängiger wird. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn die Klägerin kann sich nicht eigenständig vom Elektrorollstuhl auf den Treppenlifter und zurückbewegen. Überdies zweifeln beide Sachverständige den (therapeutischen) Mehrwert der Nutzung des Massagesessels und der Schaukel an. Schließlich blieb auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Massagestuhl nicht auch im geräumigen Wohnzimmer des Einfamilienhauses aufgestellt werden kann.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Hinweis zur Rechtslage
§ 4 Abs. 7 letzter Satz Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung – Bedingungsteil – (MB/PPV) für das Jahr 2015:
Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, können gem. Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird.
Quelle: SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 09.09.2019 zum Urteil S 14 P 9/17 vom 28.05.2019 (rkr)