Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen werden gestärkt
Die Bundesregierung hat am 18. November 2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 beschlossen.
Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Vorgaben dieser Urteile und stärkt den Verbraucherschutz.
Dies betrifft zum einen das Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Kostenermäßigung bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen. Wer ein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, hat ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – erfasst.
Zum anderen wird das gesetzliche Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angepasst. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, haben sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht müssen Kreditgeber im Vertrag informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucherinnen und Verbraucher übermitteln. Bislang wurden die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen. Künftig muss der Kreditgeber alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen. Auf diese Weise können Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Abgleich mit den ihnen vorgelegten Unterlagen feststellen, ob und wann ihre Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen.
Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 18.11.2020