In der Systemgastronomie ist es üblich, den Kunden auch sog. Sparmenüs anzubieten, die sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen (Burger, Pommes frites, Getränk etc.) zusammensetzen.
Werden diese Sparmenüs als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft, muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass der Unternehmer hierbei eine transparente und nachvollziehbare Aufteilungsmethode anzuwenden hat.
Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise favorisiert, hat der Antragsteller in dem von dem Niedersächsischen Finanzgericht zu entscheidenden Eilverfahren eine Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen (sog. Food-and-Paper-Methode) angewendet. Die Methoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, als die Rohgewinnaufschlagsätze insbesondere bei den mitverkauften Getränken wesentlich höher sind als die für die Speisen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 11 V 112/20 – dem Antrag des Antragstellers schon deshalb stattgegeben, weil im Streitfall Einzelbestandteile in den Sparmenüs den Kunden nicht einzeln angeboten wurden, mithin Einzelverkaufspreise teilweise nicht existierten. Ob die Food-and-Paper-Methode zu sachgerechten Ergebnissen führt, ließ das Gericht offen.
Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode ist zurzeit noch ein Klageverfahren beim Finanzgericht München anhängig. Das Aktenzeichen ist hier nicht bekannt.
Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.11.2020 zum Beschluss 11 V 112/20 vom 05.10.2020