Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Düsseldorf, hatte das noch anders gesehen: Es sah in der „Kita“ einen steuerfreien Hoheitsbetrieb. Anders als das FG beeindruckte den BFH jedoch der sozialpolitische und sozialrechtliche Förderungsauftrag nicht. Für ausschlaggebend hält er vielmehr, dass die kommunalen „Kitas“ in einem „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“ zu anderen „Kitas“ stehen, insbesondere auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden. Angesichts dessen sei das Betreiben von „Kitas“ nicht der öffentlichen Hand „eigentümlich“ und vorbehalten. Auch dass die Einnahmen der kommunalen „Kitas“ aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich (auch) aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Nach allem gebe es keinen Grund, die kommunalen „Kitas“ steuerlich zu bevorzugen.
Im Streitfall ging es um die „Kitas“ einer Stadt in Nordrhein-Westfalen und das Streitjahr war 2005. Der Entscheidung kommt naturgemäß aber Bedeutung für entsprechende Einrichtungen in allen Bundesländern zu. Und diese Bedeutung wird zunehmen, wenn der Förderungsanspruch vom 1. August 2013 an wie geplant auf Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ausgedehnt werden sollte.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 67/12 vom 19.09.2012 zum Urteil I R 106/10 vom 12.07.2012