Die im summarischen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung betrifft eine in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist Steuerpflichtige unter anderem darauf hin, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“.
Die Frage der (Un-)Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist entscheidend dafür, ob der Einspruch eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Monates oder aber eines Jahres eingelegt werden muss.
Im Streitfall hatte das Finanzamt die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 7 EStG durchzuführen, d. h. aus dem an eine ausländische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 750.000 Euro an den Fiskus zu leisten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Allerdings wandte die Antragstellerin ein, die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sei unzutreffend, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Ihr Einspruch sei daher zulässig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Monats-, sondern eine Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte (§ 356 Abs. 2 AO).
Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Auffassung nicht. Er lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO gelte nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben müsse, verlange die Abwägung zum Teil widerstreitender Interessen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung müsse einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führe er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schaffe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.08.2012 zum Beschluss 11 V 1706/12 vom 06.07.2012