In Artikel 56 der Richtlinie ist geregelt, dass als Ort der Bank- und Finanzumsätze, die an Dienstleistungsempfänger in einem Drittstaat erbracht werden, der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers gilt.
Die Deutsche Bank und ihre Tochtergesellschaften erbrachten im Jahr 2008 Dienstleistungen der Portfolioverwaltung. Ihre Kunden beauftragten sie Wertpapiere nach einer ausgewählten Anlagestrategievariante nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Absprachen zu verwalten. Außerdem kann die Deutsche Bank über die Wertpapiere im Namen und für Rechnung des Anlegers verfügen. Der Anleger zahlt pro Jahr ein Entgelt in Höhe von insgesamt 1,8 % des Werts des verwalteten Vermögens, das auch die Konto- und Depotführung sowie Aufschläge für den Erwerb von Investmentanteilen an Fonds enthält. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung ging die Deutsche Bank davon aus, dass ihre Dienstleistungen bei der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 UStG bei Leistungen an Anleger in Deutschland und in der EU steuerfrei seien. Erbrachte Leistungen an Anleger in anderen Ländern seien nach § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nicht steuerbar. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Umsätze der Portfolioverwaltung steuerbar und steuerpflichtig sind und stellte einen entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aus. Dagegen reichte die Deutsche Bank Klage ein.
Der EuGH sollte u. a. klären, ob Portfolioverwaltungsleistungen mehrwertsteuerpflichtig sind.
Der EuGH entschied wie folgt:
- Eine Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren […], d. h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden.
- Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g der Richtlinie 2006/112/EG […] ist dahin auszulegen, dass eine Vermögensverwaltung mit Wertpapieren […] nicht gemäß dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist.
- Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, sondern auch die Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren.
Quelle: EuGH, Urteil C-44/11 vom 19.07.2012