Unter bestimmten Bedingungen muss das Jobcenter Berufskleidung für Schüler übernehmen. Wie Kleidung zu beurteilen ist, die auch privat getragen werden kann, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Beschluss klargestellt.
Im zugrundeliegenden Fall wollte eine damals 16-jährige Schülerin aus Hildesheim Bekleidungskosten vom Jobcenter erstattet bekommen. Sie besuchte eine Berufseinstiegsklasse für Hauswirtschaft und Pflege. Für den schulischen Kochunterricht brauchte sie eine weiße Hose, weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe. Beim Jobcenter legte sie ein Schreiben der Schule vor, wonach diese Kleidungsstücke im Unterricht als Kochkleidung benötigt würden. Sie überreichte diverse Kassenbons der Firmen Primark und Deichmann etc., aus denen sich die Kosten ergeben sollten.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Denn Kosten für persönlichen Schulbedarf seien bereits bewilligt worden; darüber hinaus komme keine weitere Kostenübernahme in Betracht.
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den erworbenen Kleidungsstücken um keine spezielle Berufskleidung handele, sondern um Alltagskleidung, die auch außerhalb des Schulunterrichts getragen werden kann. Es sei schon nicht nachvollziehbar, für einen Einkauf von Schulkleidung von Hildesheim nach Braunschweig zu Primark zu fahren und dann auf einem langen Kassenbon einzelne Positionen als Nachweis zu markieren. Das gleiche Kleidungsstück könne nicht auf dem einen Bon privat und auf dem anderen Bon schulisch deklariert werden. Es werde deutlich, dass die Klägerin nicht gezielt Schulkleidung eingekauft habe, wie es bei einem Fachgeschäft der Fall wäre. Wenig überzeugend sei es auch, mit Kassenzetteln aus dem Monat Mai vermeintliche Kosten für das neue Schuljahr im September belegen zu wollen. Es handele sich insgesamt um Einkäufe in herkömmlichen Bekleidungsgeschäften des unteren Preissegments, die nicht ausschließlich für Unterrichtszwecke getätigt wurden. Alltagskleidung sei aus dem Regelsatz zu beschaffen und werde nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.06.2020 zum Beschluss L 11 AS 922/18 vom 15.04.2020