LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil L 1 BA 14/18 vom 05.03.2020
Rentenversicherung stellt abhängige Beschäftigung einer Physiotherapeutin fest
Eine Physiotherapeutin aus dem Landkreis Offenbach war in einer physiotherapeutischen Praxis tätig. Mit deren Inhaberin hatte sie einen Vertrag als „freie Mitarbeiterin“ geschlossen. Sie zahlte keine Miete und hatte auch keine sonstigen Praxiskosten zu tragen. Ferner hatte sie fast keine Gerätschaften oder Materialien auf eigene Kosten erworben. Die durchgeführten Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielt.
Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf Antrag der Mitarbeiterin fest, dass diese abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagte die Praxisinhaberin. Sie führte an, dass die Mitarbeiterin nicht weisungsgebunden gewesen sei und ihre Arbeitszeiten selbst habe bestimmen können. Ferner sei die Mitarbeiterin an den Kosten der Praxis beteiligt gewesen, da sie 30 % der Abrechnungsbeträge an sie gezahlt habe.
Ohne wirtschaftliches Risiko keine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeutin
Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Mitarbeiterin sei in die Organisation der Praxis eingegliedert gewesen. Der Erstkontakt mit den Patienten sei stets über die Praxis erfolgt. Auch seien die Patienten ausschließlich mit der Praxisinhaberin vertraglich verbunden.
Von maßgeblicher Bedeutung sei zudem, dass die Mitarbeiterin kein gewichtiges Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere habe sie keine laufenden Kosten gehabt, die unabhängig von ihren erbrachten Leistungen angefallen seien, wie z. B. Mietzins für einen Behandlungsraum oder Personalkosten. Vielmehr habe sie lediglich 30 % von der geleisteten Behandlungsvergütung an die Praxisinhaberin zahlen müssen. Auf eigene Kosten habe die Mitarbeiterin lediglich einen Gymnastikball und ein Thera-Band erworben.
Schließlich sei die Mitarbeiterin auch nicht unternehmerisch auf dem Markt aufgetreten. Sie habe für ihre Tätigkeit keine Werbung gemacht, keine Visitenkarten verteilt und auch nicht durch ein Praxisschild auf sich aufmerksam gemacht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)
§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…)
Quelle: LSG Darmstadt