Eine Klage, die elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt übermittelt wird, ist unzulässig. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. April 2017 (Az. 7 K 2792/14 AO) entschieden.
Der Kläger erhob am letzten Tag der Klagefrist auf elektronischem Weg über das Elster-Portal beim Finanzamt Klage, das diese an das Finanzgericht per E-Mail weiterleitete. Nach Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was er damit begründete, dass das Finanzamt ihm keinen Hinweis auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt habe.
Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist in der vorgeschriebenen Schriftform erhoben habe. Für die Schriftform sei grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft zu identifizieren und um sicherzustellen, dass es sich um eine verbindliche Prozesserklärung handele. Die elektronische Form entspreche diesen Voraussetzungen nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO nur dann, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalte. Dies sei bei einer Übermittlung durch das Elster-Portal nicht der Fall, da dieses zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, jedoch keine qualifizierte Signatur verwende. Die erhöhten Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung seien unabhängig davon anzuwenden, ob die Klage beim Finanzamt oder unmittelbar beim Finanzgericht erhoben werde.
Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, weil er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt habe. Vielmehr sei er durch die in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen worden. Danach habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die strengen Voraussetzungen für eine Klageerhebung beim Finanzamt nicht gelten würden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 59/17 anhängig.
Hinweis
Für Klagen und andere bestimmende Schriftsätze (z. B. Klagerücknahme, Hauptsacheerledigung, Verzicht auf mündliche Verhandlung) kann die erforderliche Schriftform neben dem herkömmlichen Brief auch durch Telefax oder Computerfax gewahrt werden. Eine einfache E-Mail reicht dagegen – anders als bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt – nicht aus, wenn diese keine qualifizierte elektronische Signatur enthält. Nähere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr erhalten Sie im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2017 zum Urteil 7 K 2792/14 AO vom 26.04.2017