Die 22. Kammer des Sozialgerichts Leipzig hat entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld im Einzelfall nicht zwingend voraussetzt, dass Arbeitsunfähigkeit förmlich bescheinigt wird. Ausreichend ist vielmehr eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der auch nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss (Urteil vom 3. Mai 2017 – S 22 KR 75/16).
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Pressemitteilung 5/2017 vom 27. April 2017 („Termintipp: Verlust des Krankengeldanspruchs wegen verspäteter Vorstellung beim Arzt?“) verwiesen. Zu ergänzen ist der dort nicht mitgeteilte, vom Gericht aber letztlich als entscheidungserheblich angesehene Umstand, dass bereits während der stationären Anschlussheilbehandlung ein Klinikarzt gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass die Klägerin für die nächsten fünf Monate (bis zum 7. März 2016) arbeitsunfähig sein werde. Das Gericht ist der Argumentation der Klägerin gefolgt, dass der Krankengeldanspruch – neben der hier unstreitigen Arbeitsunfähigkeit an sich – lediglich eine diesbezügliche ärztliche Feststellung voraussetze, hierfür aber keine besondere Form verlange. Es sei daher ohne Belang, dass durch den Klinikarzt, der im Übrigen auch nicht über eine Kassenzulassung verfügte, keine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf einem „Krankenschein“ erfolgt sei. Es komme mithin nicht darauf an, ob und weshalb sich die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik an einem Freitag (20. November 2015) erst am darauffolgenden Dienstag (24. November 2015) bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe. Die durch den Klinikarzt getroffene Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit wirke vielmehr fort und decke diese vermeintliche zeitliche Lücke ab.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: SG Leipzig, Pressemitteilung vom 03.05.2017 zum Urteil S 22 KR 75/16 vom 03.05.2017 (nrkr)