Die bis zum 31.12.2016 geltende Übergangsregelung für Registrierkassen, Taxameter und ähnliche Geräte für die Bargelderfassung wurde nicht verlängert. Demnach müssen ab dem 01.01.2017 alle von diesen Geräten erfassten Geschäftsvorfälle unveränderbar sowie vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
Dazu zählen auch die mit dem Gerät erstellten Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Eine Verdichtung dieser Daten oder allein die Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.
Darüber hinaus müssen alle einzeln aufgezeichneten Daten, d.h. neben den Journal- auch Auswertungs- und Programmierdaten sowie Stammdaten-Änderungen, revisionssicher gespeichert werden. Zudem müssen sie über die Dauer der Aufbewahrungsfrist (in der Regel zehn Jahre) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein. Das ausschließliche Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Diese Vorgaben müssten von der Kasse grundsätzlich selbst erfüllt werden. Reicht der Kassenspeicher nicht aus und ist auch keine Speichererweiterung möglich, müssen die Daten auf einem externen Datenträger unter Einhaltung der o. g. Kriterien vorgehalten werden.
Falls noch nicht geschehen, sollten die Unternehmer ihre Altgeräte schnellstens entsprechend den Anforderungen zum 01.01.2017 aufrüsten und die ordnungsgemäße Archivierung der Kassendaten sicherstellen. Geräte, die nicht den neuen Anforderungen entsprechend aufrüstbar sind, dürfen ab dem 01.01.2017 nicht mehr genutzt werden.
Quelle: datev.de