In seiner aktuellen und am 27.01.2016 verkündeten Entscheidung vom 27.07.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die steuerliche Absetzbarkeit von teilweise beruflich genutzten Räumen nicht erleichtert.
Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer Dr. Raoul Riedlinger: „Für viele Steuerpflichtige ist diese Entscheidung eine Enttäuschung. Die moderne Arbeitswelt erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, dies spiegelt sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung hat der BFH nicht Rechnung getragen. Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen.“
Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung ist die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer – anteilige Miete, Zinsaufwendungen, Abschreibungen usw. – steuerlich in Abzug gebracht werden dürfen. Das Gericht verkündete heute seine Entscheidung zu der Frage, ob diese Kosten auch dann anteilig von der Steuer abgesetzt werden können, wenn der Raum nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird.
Der Große Senat lässt mit seiner Entscheidung den anteiligen Abzug der Aufwendungen nicht zu. Es bleibt bei der herrschenden Meinung, wonach die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn es der ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abgegrenzt werden kann. Kosten der privaten Lebensführung sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit steuerlich absetzbar sein.
Dr. Riedlinger: „Mögliche zukünftige Probleme bei der Aufteilung der Aufwendungen werden nun vermieden, insofern herrscht wieder Rechtssicherheit.“
Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 27.01.2016 zum Beschluss des BFH GrS 1/14 vom 27.01.2016