Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Mai 2015 (VIII R 12/13) die Rechtsauffassung des 11. Senats des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 19. Dezember 2012 (Az. 11 K 1785/11 F) zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines selbstständigen Steuerberaters weitgehend bestätigt. Hierbei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung).
Der Kläger ermittelte die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen Pkw durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 Euro pro Entfernungskilometer) an.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Es gewährte dem Kläger für die direkten Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zwar nicht den vollen Betriebsausgabenabzug, aber die ganze Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer). Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde.
Dem folgte der Bundesfinanzhof insoweit, als er den vom Kläger begehrten vollen Betriebsausgabenabzug für die Dreiecksfahrten nicht zuließ, denn durch die Entfernungspauschale seien sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte veranlasst sind. Auch die vom Finanzamt verfolgte hälftige Kürzung der Entfernungspauschale ließ der Bundesfinanzhof – ebenso wie das Finanzgericht Münster – nicht zu. Ungeachtet der Unterbrechungen durch Mandantenbesuche handele es sich insgesamt um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, weil sich der jeweilige Zielort nicht ändere.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts Münster dennoch auf, weil der Kläger im Ergebnis neben der Entfernungspauschale die vollen Fahrtkosten für die Strecke der jeweiligen „Umwegfahrt“ (Wohnung-Mandant-Büro bzw. Büro-Mandant-Wohnung) und damit einen zu hohen Betriebsausgabenabzug erhalten habe. Die Höhe der Saldierung wird im zweiten Rechtsgang zu klären sein.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2015 zum Urteil des BFH VIII R 12/13 vom 19.05.2015