Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte über die Pflicht des Finanzamts zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO in einem Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits nicht mehr bestand, das Finanzamt hiervon aber erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheides erfuhr und die vom Kläger geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig anrechnete.
In seinem Urteil vom 8. Juli 2014 (Az. 5 K 93/11, veröffentlicht in EFG 2014, 2014) stellt der Senat heraus, dass der bestandskräftige Vorauszahlungsbescheid trotz geschiedener Ehe den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Klägers bilde. Deswegen bestehe ein Gesamtschuldverhältnis, für das unter der Maßgabe des § 26 Abs. 1 EStG die Tilgungsvermutung gelte, dass für beide Ehegatten geleistet werden solle. Vorliegend lägen wegen der Scheidung die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung der Tilgungsabsicht anknüpfe, zwar nicht mehr vor. Da aber für die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolge, auf den im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden abzustellen sei, greife die Vermutung vorliegend durch: Das Finanzamt wusste zum Zeitpunkt der Zahlungen weder, dass die Eheleute dauernd getrennt lebten, noch, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte.
Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 38/14 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.01.2015 zum Urteil 5 K 93/11 vom 08.07.2014 (nrkr – BFH-Az.: VII R 38/14)