Mit Urteil vom 27. August 2013 (Az. 13 K 1889/12 Kfz) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster ein sog. „Pickup“-Fahrzeug, das einen Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattelzuganhängers hat, als Pkw eingestuft.
Das Fahrzeug der Klägerin, ein Dodge RAM 2500, verfügt über eine Fahrgastkabine mit sechs Sitzplätzen sowie über eine offene Ladefläche. Es erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 170 km/h. Neben dem Sattelzapfen wurden nachträglich auch eine Druckluftbeschaffungsanlage sowie entsprechende Bremsen eingebaut und der Rahmen verstärkt. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug als Lkw eingestuft. Dementsprechend begehrte die Klägerin für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls die für sie günstigere Behandlung als Lkw. Das Finanzamt sah das Fahrzeug jedoch als Pkw an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend höher fest.
Der Senat wies die Klage ab. Für die Kraftfahrzeugsteuer sei die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich. Nach der eigenständigen kraftfahrzeugsteuerlichen Definition handele es sich bei einem Pkw um ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von höchstens neun Personen geeignet und bestimmt sei. Für die Beurteilung sei die Größe der Ladefläche von besonderer Bedeutung. Diese hatte das Gericht in einem Ortstermin mit 3,11 qm und die Bodenfläche der Fahrgastkabine mit 3,39 qm ermittelt. Auch die Höchstgeschwindigkeit spreche eher für einen Pkw. Demgegenüber fielen die für einen Lkw sprechenden Punkte wie die Anhängevorrichtung und die Druckluftbeschaffungsanlage nicht mehr entscheidend ins Gewicht, zumal sich dadurch an der Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung nichts ändere.
Quelle:FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2013 zum Urteil 13 K 1889/12 Kfz vom 27.08.2013